Die Schweizerischen Rheinhäfen behandeln Teile des Rheins privatwirtschaftlich. Die Konditionen werden zum Schutz der Privatsphäre für geheim erklärt.
Isch d‘ Rhy in Basel no öffentlich?
Historie öffentlicher Raum
Historisch waren im römischem Recht Flüsse res extra commercium; im französischen Code civil von 1804 eine domaine public. Bei der Teilung der Kantonsgüter BS/BL haben bedeutende Pandektisten im Basler Schanzenstreit (Schiedsspruch 1833, Prozess 1859/1862) die vielbeachtete Kontroverse ausgetragen, ob sich öffentliche Sachen im zivilrechtlichen Eigentum des Staates befinden (Dernburg, Rüttimann) und somit verkehrsfähig sind oder ob der Staat nur hoheitliche Befugnisse hat (Keller/Jhering) – letztere haben diese Auffassung für BS erfolgreich vertreten. Die Rechtslehre hat bei öffentlichen Sachen inzwischen eine dualistische Konstruktion der Theorie des modifizierten Privatrechts entwickelt.
Der Rhein in Basel Stadt ist Eigentum des Kantons; für eine internationale Wasserstrasse ist der öffentliche Status naheliegend. In §3 Rheinhafen-Vertrag BS/BL 2007 wurde ein 50m Rheinstreifen von der Dreirosenbrücke rheinabwärts bis zur Landesgrenze auf 2300m Länge (Plan) auf Kleinbasler Seite dem Hafenareal zugeordnet. Die 11,5 ha Wasserfläche dient gebührenpflichtig der Hotelschifffahrt als Anlegestelle und wegen Nachtfahrverbot durch die Innenstadt der Grossschifffahrt als Wartezone. In diesem Streifen werden auf Basis von Mietverträgen seit mehr als 20 Jahren die Kleinschiffhäfen Basels mit eigener Infrastruktur privat betrieben.
Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) haben als öffentlich rechtliche Anstalt hoheitliche und fiskalische Aufgaben; dazu gehört in Monopolstellung die flächenoptimierte Bewirtschaftung des Hafenareals unter Beachtung der Raum- und Zonenordnung. Der Regierungsrat BS stellt in Synopse zum Entwurf der Verordnung zum NöRG vom 15. Juni 2016 fest, dass es im SRH-Perimeter Privat- und Allmendflächen gibt.
Bewirtschaftung Privatareal
Auf Privatareal können Private autonom entscheiden, ob, mit wem und unter welchen Konditionen sie sich binden. Vertragsfreiheit impliziert Freiheit zur Diskriminierung in legitimer Willkür. Diese Freiheit kommt jedermann im gleichen rechtlichen Mass zu. Deren Ausübung erfolgt jedoch unter den Bedingungen einer ungleichen gesellschaftlichen Realität, so dass die gleiche rechtliche Freiheit sich in ungleiche soziale Macht verwandeln kann. Vertragsfreiheit in freier Marktwirtschaft ist nützlich wenn damit Anreize geschaffen werden das Leistungsniveau gegenüber der Konkurrenz zu verbessern; sie wirkt kontraproduktiv, wenn marktabschliessend kein Druck entsteht sich messen zu müssen.
Bewirtschaftung Öffentlicher Raum
Im öffentlichen Raum besteht keine Vertragsfreiheit. Kanton BS kann als Sachherr die Nutzung seines Eigentums durch Widmung, Bedingungen und Konzession einseitig definieren. Für bedeutende Wasserstrassen wie dem Rhein bedarf es keiner schriftlichen Widmung. Quellen deuten darauf hin, dass unabhängig von der Behördenzuständigkeit die gesamte Wasserfläche des Rheins als öffentlicher Raum zu behandeln ist und Hoheitsrechte sowie Bewirtschaftung der SRH daran nichts ändern. Wie vor 150 Jahren ist Privatareal von der Allmend zu unterscheiden. Deshalb ist das Statement aus der SRH Verfügung vom 27.03.2017 bemerkenswert:
Im marktwirtschaftlichen Bereich ist Stillschweigen über Vertragskonditionen grundlegend für die Verhandlungsposition. Diese würde mit der Offenlegung von Vertragsinhalten deutlich geschwächt. Da die SRH die Bewirtschaftung im Auftrag und im Interesse der Vertragskantone betreiben, ist das Vermeiden einer Schwächung der Verhandlungsposition als überwiegendes öffentliches Interesse nach §27 Abs.2 lit d IDG BL zu qualifizieren, weshalb die SRH den Zugang zu den gewünschten Daten verweigern können.
Da der 50m-Streifen zum städtebaulichen Entwicklungsgebiet Klybeck – Kleinhüningen parallel verläuft, ist wegen seiner Ausstrahlungskraft die bestehende und zukünftige Verwertung dieses kantonalen Grundeigentums für Akteure und Betroffene von erheblichen wirtschaftlichem und sozialen Interesse. Transparenz dient der Orientierung, dem Verständnis und der Entwicklung.
Plädoyer für Public Value der Basler Kleinschiffhäfen
2005 veröffentlichte das Städtebau Institut der Universität Stuttgart in Waterfront Basel 9 Studentenentwürfe, die nahezu alle in der Auseinandersetzung mit der Einzigartigkeit dieses Ortes das Synergiepotential eines Kleinschiffhafens für die Stadtentwicklung im Bereich der Westquai Insel / Hafenbecken1 erkannten.
Mit dieser Erkenntnis blieben sie nicht allein; in nachfolgenden städtebaulichen Visualisierungen wurden Kleinschiffhäfen am heutigen Ort, im Hafenbecken 1 oder am Rheinpark Weil ausgewiesen. Alle diese Entwürfe eröffneten Chancen, weckten Erwartungen und Befürchtungen; sie wurden auf Grund ihres Potentials kontrovers diskutiert und lösten heftige Reaktionen aus.
Im Legislaturplan 2013-2017 (S.27) des Regierungsrates BS wird das von der ETH Zürich 1998 entwickelte Konzept einer 2000-Watt-Gesellschaft als Leitmotiv genannt. Der Individualverkehr soll gegenüber 2010 um 10% reduziert werden. Ist unter dem ökologisch-energetischen Aspekt die individuelle Kleinschifffahrt politisch in BS noch erwünscht? Wenn ja, welche Art Kleinschiffhafen sollte sich Basel dann imagewirksam gönnen?
Kommunales, kommerzielles und vereinsgeführtes Engagement unterscheidet sich durch unterschiedliche Motivation, die sich auf Qualität und Akzeptanz des Angebotes auswirken. Die Mehrheit der Kleinschiffhäfen am Rhein und seiner Peripherie ist gemeinnützig organisiert; sie bieten strukturell mehr als nur die kommerzielle Liegeplatzvermietung vergleichbar einem Parkhaus Stellplatz; sie fördern die Jugend, Kameradschaft und setzen sich für die Umwelt ein (vgl. Blaue Flagge Auszeichnung in D); sie haben eine hohe Leistungsfähigkeit durch persönliches Engagement ungeachtet der gesellschaftlichen Stellung und erreichen damit Anerkennung und eine günstige Kostenstruktur. Unter diesen Voraussetzungen können Netzwerke wie „Freundschaft auf dem Wasser“ entstehen.
Wirkung der Kleinschiffhäfen
Kleinschiffhäfen sind Teil eines komplexen Wirkungsgefüges. Zwischen Kleinschiffhafen und nachbarlicher Stadtentwicklung besteht sowohl wirtschaftlich als auch ideel/sozial erhebliches Synergiepotential in der Wertschöpfung für Akteure. Dauermieter wählen den Liegeplatz nach Effizienz. Die Mehrheit ist nicht gewerblich, sondern hedonistisch-ästhetisch orientiert und im Rheinrevier an keine Grenzen gebunden. Ist der Liegeplatz zu aufwendig, resultiert Migration oder Verzicht. Auswahlkriterium sind: Lageschönheit, Verfügbarkeit, Kosten, Leistung, Kultur, Anfahrtsaufwand. Der Mietzins in der EU-Nachbarschaft ist ein Kriterium für CH-Konkurrenzfähigkeit. Kann ein Hafen im Ergebnis das Ziel der Akteure oder der Nutzer nicht erreichen, ist er für sie nicht effektiv; er kann Public Value fördern, erhalten oder zerstören.
Das Dreiländereck hat Symbol- und Anziehungskraft. Erscheinung Infrastruktur, Umfeld, Service, Gastfreundschaft prägt die Visitenkarte. Gesellschaftlich integrierte Kleinschiffhäfen sind auch ein Beitrag zum Wassertourismus. Gastliegeplätze sind betrieblich ineffizient, ideell jedoch sehr effektiv. Boote transportieren Werthaltungen ihrer Besatzung und ihres Heimathafens; sie sind imagewirksame Botschafter dieser Kultur.
Veröffentlichte Raumplanung
3Land ist ein Raumkonzept mit Entwicklungsalternativen. Die Plandurchsicht und Stichwortrecherche zum Thema Kleinschiffhafen ist auf Grund des Planungsmassstabes in der veröffentlichten LIN Dokumentation zur 3Land Entwicklung nahezu ergebnislos. Im 3Land Modell 2014 sind diese Infrastrukturen nur angedeutet.
Ab Sommer 2017 sollen die Ergebnisse der Testplanungen in einen städtebaulichen Entwicklungsplan Klybeck + Kleinhüningen überführt werden. Zweckmässig wäre wenn sich das interdisziplinäre wissenschaftliche IBA Basel Team in gebündelter Fachkompetenz hierzu öffentlich oder im Dialog mit Interessierten äussern könnte.
Der Link „Synopse zum Entwurf der Verordnung zum NöRG vom 15. Juni 2016 (120b)“ geht nicht?
Danke für den dead link Hinweis. Die Vernehmlassung der Verordnung zum NöRG (724.100), NöRV, erfolgte zwischen 28.06.2016 – 31.08.2016. Die Synopse zum Entwurf der Verordnung zum NöRG vom 15. Juni 2016 war offizielle Arbeitshilfe des RR für die Vernehmlassung. Der RR billigt im Vernehmlassungsvorschlag §3 NöRV den SRH bezüglich Allmendnutzung im SRH Perimeter als Fachinstanz abschliessende Entscheidungskompetenz zu. Damit waren einige Parteien und Gruppierungen nicht einverstanden.
In der Synopse zum Entwurf der Verordnung zum NöRG vom 12. Dezember 2016 ist das Thema Allmendflächen im Hafengebiet nicht mehr enthalten. Begründung siehe Erläuterungsbericht 12.12.2016 S.4, Pkt.4.2.