Velofahrverbot Bermeneweg

Kommentar zum Velofahrverbot Bermenweg – Update 26.07.2021

Der Entscheid den Bermenweg für Fussgänger wieder zu öffnen wird verdankt. Das Velofahrverbot überzeugt in Begründung und Auswirkung nicht.

Bezug: Regierungsmitteilung BL, 29.06.2021

Zitat „Bermenweg am Birsfelder und Muttenzer Hafen für Fussgänger unter Berücksichtigung der Hafenarbeiten  wieder offen.
…Für den Veloverkehr bleibt der Bermenweg aus Sicherheitsgründen geschlossen. Die Regierung hat ein entsprechendes Velofahrverbot erlassen. Alle anderen Wege, in den Hafenarealen und im Hardwald, sofern nicht anders signalisiert, sind für Velofahrende weiterhin nutzbar. Dazu gehört auch die bestehende Veloverbindung durch den Hardwald zwischen Birsfelden und Muttenz, welche zur kantonalen Radroute gehört.“

Bürgerpetition

Dieser Entscheid ist zu einem grossen Teil der Petition vom 14. April 2021 zu verdanken.
Dass die 787 Unterzeichnenden aus 71 Gemeinden stammten ist Indikator dafür, dass der Bermenweg nicht nur bei ortsansässigen Fussgängern, die den Weg zu Fuss erreichen können, sondern auch bei Velofahrern aus grösserer Entfernung ein Ziel ist. Diesem Aspekt trägt unser Kommentar Rechnung.

Bermenweg Abschnitte

Entfernungen
Entfernungen Schleuse Birsfelden – Wasserfahrverein Muttenz

Der Genius loci

Der ca. 3500m lange Weg zwischen neuem Absperrtor Schleuse Birsfelden und dem Ostende Auhafen sowie der anschliessende 915m lange natürliche Rheinuferweg zum Wasserfahr Verein Muttenz bilden für Fussgänger und Velofahrer eine funktionale Einheit. Abschnitt 1+5 sind landseitig Zaun flankiert.
Der gesamte Weg ist eine sehr schöne spannende Rheinufer bezogene Verbindung, nutzbar auf eigene Gefahr. Bericht Velotour Bermenweg 25.04.2021. Es geht nicht um eine Veloroute und deren adäquaten Ersatz. Der Weg ist in seiner Eigenschaft unersetzlich; er ist selbst ein stimmungsvolles Ziel.

Nutzungsfrequenz und Sicherheit

Die Nutzungsfrequenz der Fussgänger und Velofahrer ist bescheiden; eine Zunahme statistisch nicht belegt. Die den Bermenweg querenden Umschlagkorridore sind mechanisch geschützt. Unfälle sind aus 70 Jahren Koexistenz zwischen privatwirtschaftlichem Hafenbetrieb und öffentlicher Nutzung der kantonseigenen Abschnitte 1-4 auch als Velofahrender polizeilich nicht bekannt. In keinem der bisher veröffentlichten Jahresberichte des Sicherheitsinspektorates BL ist die öffentliche Nutzung des Bermenweges ein Thema.

Regierungsbeschluss geht mit einem Velofahrverbot auf ganzem Bermenweg über die Sicherheitsbedürfnisse der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) hinaus

Die SRH weisen betrieblich nicht tangiert in ihrer Pressemitteilung vom 18.03.2021 Neue Wegführung im Hafen Birsfelden und Auhafen Muttenz die Befahrbarkeit des Abschnitt 3 für Velofahrer explizit aus:

Von den SRH ausgewiesene Alternativen zum Bermenweg im Hafengebiet

Zitat: „Zwischen den beiden Hafengebieten ist der Weg entlang des Rheinufers auf einer Strecke von 700 Meter nach wie vor bis zum Restaurant Auhafen zugänglich.“

Die von den SRH avisierte Totalsperrung des Bermenweges für die Öffentlichkeit im Abschnitt 2+4 (Hafengebiete) wurde von vielen Bürgern kritisiert. Die Exekutive reagierte. Eine Arbeitsgruppe sollte einen sachgerechten Vorschlag erarbeiten. Betroffene erwarteten Nachvollziehbarkeit der Beschlüsse.

Leider wurden die Interessenabwägungen der 2 Monate tätigen Arbeitsgruppe zur Verständnisförderung der Beschlüsse nicht veröffentlicht. Was unter wachsenden Sicherheitsanforderungen in den Hafengebieten konkret zu verstehen ist, die ein Velofahrverbot auf dem Bermenweg auch ausserhalb der eigentlichen Hafengebiete rechtfertigen, wäre noch mit Fakten und transparenter Interessenabwägung allenfalls gestützt auf §23 Abs.1 SGS 162, IDG nach Abschluss des Geschäfts plausibel darzulegen.

Tatsache ist, dass der Regierungsbeschluss über die Sicherheitsbedürfnisse der SRH unnötig hinausgeht. Um z.B. das Restaurant Auhafen vom Kraftwerk Birsfelden anzufahren (via Bermenweg 2225m) ist nach inkludierter Sperrung des Abschnitt 3 für Velofahrer auch die Nutzung der Hafenstrasse Birsfelden nicht mehr zweckmässig (6700m) um das Ziel auf neuem Umweg (5800m) zu erreichen.

Velo Umweg via Hafenstrasse zum Restaurant Auhafen
Google Maps: Velo Umweg via Hafenstrasse zum Restaurant Auhafen 6700m
Velo Umweg via Sternenfeldstrasse zum Restaurant Auhafen
Google Maps: Velo Umweg via Sternenfeldstrasse zum Restaurant Auhafen 5800m

Nutzungsparallelen zum Rheinuferweg Laufenburg – Rheinsulz mit Velofahrverbot sind für den Bermenweg nicht erkennbar. Ältere Personen mit Rollatoren oder Spaziergänger mit Kinderwagen und kleinen Kindern sind auf Abschnitt 1-5 nicht anzutreffen. Fussgänger, Angler und Velofahrende konnten sich in gegenseitiger Rücksichtnahme bisher gut arrangieren. E-Bike mit 30km/h sind hier ein Gespenst.

Die Alternativen zum Bermenweg für Velofahrende

Dem Velofahrer wird als Alternative zum Abschnitt 1-3  eine Industrie flankierte Sternenfeldstrasse, eine 3-spurige Rheinfelderstrasse mit Schnellverkehr, teilweise mit Veloweg (kant. Veloroute) sowie die mit Tanklager und Umschlag gesäumte Auhafenstrasse angeboten. Damit ist indirekt der unfallträchtige Konflikt Velofahrer / Logistik in der öffentlichen Birsfelder Hafenstrasse zudem elegant gleich mit gelöst, da deren Befahrung mit Fahrverbot im Abschnitt 3 nun zwecklos ist.
Honi soit qui mal y pense.

In beiden Hafengebieten sind neben dem Bermenweg keine für Velofahrende nutzbaren anderen Wege ausser unattraktive Strassen bekannt. Unklar ist, wie nach Sperrung des Bermenweges für Velofahrende in Ergänzung zur kantonalen Veloroute z.B. das Restaurant Auhafen über alternative nicht ständig befahrbare Wege im Hardwald erreichbar ist – 2019 wegen Trockenheit gesperrt, seit 01. April 2020 wieder geöffnet. Die Fussgängerbrücke von der Hardstrasse mit 48 Stufen über die Hafenbahn ist für Velofahrer unzumutbar.  Dass andere Wege im Hardwald, sofern nicht anders signalisiert, für Velofahrende weiterhin nutzbar sind, visualisiert keine Alternative zum Bermenweg.

Vergleich der Wegstrecken vom Auhafen Restaurant vor und nach Sperrung Bermenweg Abschnitt 3
Google Maps

Alternative zum Abschnitt 4+5 ist für Velofahrer die Auhafenstrasse sowie die stark frequentierte Rheinfelderstrasse, ab Schweizerhalle ohne separaten Veloweg. Die Wegstrecke Schleuse Birsfelden bis Wasserfahr Verein Muttenz verlängert sich mit Stop im Auhafen Restaurant von 4455m auf 8300m.

Als Arbeitsweg hinnehmbar, motorisiert völlig egal, aber wer möchte sich diese Wegführung zur Entspannung und als Ausflugsfahrt mit dem Velo zumuten?

Wer beim Veloausflug Kontakt mit öffentlichen Gewässern wünscht fährt unter diesen Bedingungen lieber zu den Nachbarn in Deutschland und Frankreich sofern es Covid-19 gestattet.

Das Thema „Sicherheit“ segelt unter falscher Flagge.
Es geht um „Security“ und nicht um „Safety“

Die Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) sind in Funktion und Tätigkeit in ZKR und EU Logistik eingebunden. Nach ISPS-Code[1] ist die Gewährleistung der nötigen Sicherheit eine Risikomanagementaufgabe.

Mehrere EU Binnenhäfen sind mit entsprechenden Zäunen, Überwachungsanlagen und Zutrittsbeschränkungen ISPS-Code zertifiziert. Die Initiative stammt aus den USA. Ziel ist die Erhöhung der Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen angesichts potentieller Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen[2]. Der Bundesrat hat dieses Ziel in seine Schifffahrtspolitik aufgenommen[3]. Sicherheit der Grossschifffahrt ist ein strategisches Ziel der SRH Eignerstrategie.

Die Bestimmung der Sicherheitsmassnahmen bedarf im Einzelfall einer spezifischen aktualisierten Risikoanalyse aus der die Anforderungen (Lastenheft) resultieren. ISPS-Code und SRH-Brief „Sicherheit im Hafen“ [4] betreffen explizit nicht die für die Sperrung suggerierte gefährdete Unfallsicherheit am Bermenweg. Die SRH weltweit vernetzt können im Wettbewerb der Rheinhäfen nicht abseits stehen. Die im internationalen Logistikgeschäft geforderte und von der Rüstungsindustrie visualisierte „Security“ ist dem Bürger mit einer einhergehenden Verbannung vom Rheinufer nur schwer zu vermitteln. Emotionen weckend lässt sich mit „Safety“ leichter aber hier nicht glaubwürdiger argumentieren.

Velofahrverbote auf dem Bermenweg an umschlagfreien Tagen mit „Safety“ Bedürfnissen des Hafenbetriebes zu begründen ist nicht stringent. Die unattraktiven Alternativwege sind bezüglich „Safety“ weit konfliktträchtiger und risikoreicher als der beliebte Bermenweg – von mangelndem Charme ganz zu schweigen. Wer als Velofahrer keine Verpflichtungen hat wird diese Alternativangebote in der Freizeitgestaltung meiden. Das ist vermutlich so erwünscht.

Velofahrverbote an der Peripherie sind gegen vorsätzlich rechtswidrige Handlungen wirkungslos. Die angebotenen Routen führen zudem durch Tanklager und Umschlagplätze; ihre Flanken sind hinsichtlich „Security“ noch schwerer zu sichern. Tatsächlich hat das Velofahrverbot auf dem Bermenweg sowohl auf „Safety“ für Betriebspersonal als auch auf „Security“ im Hafengebiet keinen nennenswerten Einfluss.

Hinweise zur Rechtslage

Die Antwort 5.3 des RR BL vom 25.03.2021 auf Anfrage LR Grüne. dass gegen den Beschluss der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) kein anfechtbaren Gegenstand bestehe, war für den Kommentator nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zu Basel Stadt existiert parallel zum SRH Staatsvertrag in BL das Rheinhafengesetz SGS421. Abschnitt 3.5, §§41ff regelt die Sicherheit.

Nicht die SRH, sondern der RR BL beschliesst nach Anhörung der Standortgemeinden das nötige Sicherheitskonzept. Damit behält der Regierungsrat des KtBL (durch das Rheinhafengesetz) explizit
…die Gesamtverantwortung für die Gewährleistung der über die ordnungspolizeilichen Aufgaben hinausreichenden Sicherheit in den Hafengebieten seines Kantons[5].

§43 Ziff 3 SGS421 ist den Betroffenen separat gewidmet; sie sind somit nicht synonym mit Eigentümer, Pächter, Mieter in §43 Ziff.2. Velofahrer sind damit ebenso Betroffene angepasster Sicherheitsvorkehrungen wie Eigentümer, Pächter, Mieter und Fussgänger. Deshalb ist auf Bedürfnisse und Wünsche der betroffenen Velofahrer ebenso Rücksicht zu nehmen, wie auf den zum Gemeinwohl verpflichteten Eigentümer. Ist eine behördliche Massnahme zur Aufgabenerfüllung nicht notwendig, kann sie von vornherein nicht als gerechtfertigt und verhältnismässig betrachtet werden BGE 136 I 87, E5.2.

Verkehrssicherungspflicht und Haftung

Schilder wie Betreten verboten oder Benutzung auf eigene Gefahr entbinden den Eigentümer gestützt auf Art. 58 OR und Art. 41 OR zunächst nicht von seiner Haftung als Werkeigentümer im Rahmen seiner spezifischen Verkehrssicherungspflicht. Das Schild Bermenweg – Betreten auf eigene Gefahr allein ist nicht geeignet, den Benutzer auf dem gut unterhaltenen Bermenweg (Belagserhalt 2018), vor konkreten Gefahren zu warnen. Das Gefahrenpotential muss hinreichend signalisiert werden, sofern es nicht mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden kann. Die zusätzlichen plakativen Gefahrenhinweise am Abschlusstor (Schleuse Birsfelden) erscheinen deshalb als zweckdienliche Information (vgl. Haftungsausschluss gemäss §5 Abs.1 a, §6 Abs. 2b SGS105).

plakative Gefahrenhinweise am Abschlusstor zum Bermenweg

Beide Hafengebiete sind Grundeigentum des Kantons BL; sie sind im Zonenpan BL als öffentliche Werke und Anlagen SGS400 §24 RGB ausgewiesen. Der Rhein ist Allmend. Der durchgängige Bermenweg Abschnitt 2-4 gehört zur Rheinuferzone (3320m, 1,15ha) [6]. Der Weg wurde nicht im privaten Baurecht zur kommerziellen Nutzung erstellt. Auch wenn die Möglichkeit zur Überbauung mit Umschlageinrichtungen besteht, ist fragwürdig auf welche Rechtsgrundlagen die SRH die abweisende Bezeichnung Privatgrundstück und ihren Torbau zudem noch ausserhalb des Hafenperimeter stützen.

Bauten und Anlagen müssen gemäss SGS400 § 101 Abs. 1 RGB sicher sein und so konzipiert, erstellt, ausgestattet, betrieben und unterhalten werden, dass Menschen keinen vermeidbaren Gefahren ausgesetzt sind. Ein Bermenweg dient primär dem Unterhalt der Böschung; daher in der Regel funktionell auch nicht durch mechanische Schutzmassnahmen gegen Absturz von der Böschung gesichert. Entscheidend für Sicherungsmassnahmen des Gemeinwesens ist, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Schutzinteresse des Benützers und der Bedeutung des Werks besteht.

Es genügt, dass der Verkehrsteilnehmer den Weg bei Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt ohne Gefahr benützen kann, er also über sämtliche Gefahren informiert ist. In erster Linie ist es deshalb Sache des einzelnen Verkehrsteilnehmers, den Weg mit Vorsicht zu benützen und sein Verhalten den Wegverhältnissen anzupassen. Vgl. BGE 4A_479/2015

Empfehlungen Bermenweg

Im Abschnitt 3, der abgesehen vom landseitig flankierenden Bahndamm und Schiffsliegeplätzen mit Hafenumschlag nichts zu tun hat, sind Velo-/E-Bike Fahrten an allen Tagen auf eigene Gefahr zu gestatten – sofern besondere Ereignisse dem nicht entgegenstehen.

Im Abschnitt 2+4 (Hafengebiete) ist an Wochenenden und Feiertagen sowie an Werktagen ausserhalb der Umschlagzeit die Velo-/E-Bike Fahrt auf eigene Gefahr zu gestatten – sofern besondere Ereignisse dem nicht entgegenstehen.
Temporäre Abschnittssperrungen wegen besonderer Ereignisse sind zu signalisieren.

Planerische, organisatorische und bauliche Massnahmen

Die Schweizerischen Rheinhäfen, die beiden Gemeinden sowie Vertretungen der zuständigen Direktionen werden sich in nächster Zeit ohnehin mit dem Velo- und Fussverkehrsnetz in den Häfen von Muttenz und Birsfelden und ihrer Einbindung mit dem Naherholungsraum in der näheren Umgebung befassen müssen.

Art.3 Abs.2 c RPG fordert den öffentlicher Zugang und Begehung der Flussufer zu erleichtern.
Aus dem Wortlaut sollte nicht geschlossen werden, dass die Benutzung des Bermenweges mit Velo zu verbieten sei. Der Kanton hat zugestandenen Handlungsspielraum im Vollzug [7]. Wenn die Planung und die Investition in sichere Fuss- und Velowege im Sinne von „Safety“ zeitnah in Erwägung gezogen werden, dann erscheint der wenig frequentierte Bermenweg zum Genussradeln auf eigene Gefahr ungleich attraktiver als jede Umleitung.

Der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers kann auch für Velofahrende sofern nötig mit einfachen baulich Mitteln z.B. durch Fangnetze an exponierten Stellen entsprochen werden. Der Umschlag von Gefahrengütern mit Ausgasungen kann mit temporärer Abschnittsperrung wie bisher gesichert werden.

Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder

Art. 19 Signalisationsverordnung Bild 2.05
Durchfahrt für Velo & E-Bike verboten.
Das Schieben des Velos und E-Bikes ist erlaubt.

20.07.2021 12:27 Bypass zum neu errichteten Absperrtor zum Bermenweg.

Sofern der Zugang zum Bermenweg nur via Bypass ermöglicht wird und ansonsten das Tor geschlossen bleibt, stellt dieses Erschwernis aus unserer Sicht eine  nicht notwendige, imageprägende, plakative, handfeste, gesetzwidrige Schikane dar. Darüberhinaus steht das abweisende Tor gemäss Zonenplan auf Parzelle 10, Kraftwerk und Erholungseinrichtungen, 225m ausserhalb Hafengebiet.

Somit unsere Aufforderung an

Mr. Röthlingshöfer, open this gate!

[1] International_Ship_and_Port_Facility_Security_Code
[2] VERORDNUNG (EG) Nr. 725/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (Text von Bedeutung für den EWR)
[3] Bericht über die Schiffahrtspolitik der Schweiz 2009. S. 7715 Gefahrenabwehr
[4] Hadorn Blessinger 14.05.2019 Sicherheit im Hafen
[5] Markus H.F. Mohler Auslagerung polizeilicher Aufgaben an eine Anstalt öffentlichen Rechts am Beispiel der Schweizerischen Rheinhäfen (SRH) Rechtliche und praktische Problemstellungen
[6] Kantonaler-Nutzungsplan-Rheinhäfen mit Reglement §16 + Anhang 4
[7] Nationalrat 09.506 n Pa. Iv. Prelicz­Huber. Zugang zu Schweizer Seeufern und Wasserläufen

Der Kommentar des Vorstandes kann von der Position der Mitglieder abweichen.

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